
Satzung der Schützenbrüderschaft St. Georg
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen: Schützenbruderschaft St. Georg
Mersch-Ameke 1839. Er hat seinen Sitz in Drensteinfurt und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung.
§ 2
Wesen und Aufgabe
Die Schützenbruderschaft ist eine Gemeinschaft von Männern und Frauen. Die Mitglieder der Schützenbruderschaft stellen sich folgende Aufgaben:
a) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannung im Geiste echter Mitmenschlichkeit.
b) Gestaltung von Geselligkeit in echtem Schützengeist
c) Förderung des Schießsportes
d) Förderung des Heimatgedankens
e) tätige Nachbarschaftshilfe
§ 3
Gemeinnützigkeit
Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützenbruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr erreicht hat.
b) Das Gesuch um Aufnahme ist an die/den Vorsitzende(n) zu richten. Diese(r) legt es dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Vom Aufnahmebeschluss oder der Ablehnung des Antrages ist dem/der Antragsteller/in alsbald Kenntnis zu geben.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
d) Der Austritt ist schriftlich gegenüber der/dem Vorsitzenden zu erklären.
e) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft schädigt oder mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt.
§ 5
Pflichten u. Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen.
Jedes volljährige Mitglied hat nach einjähriger Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.
§ 6
Organe der Bruderschaft
Organe der Bruderschaft sind
a) die Mitglieder-Versammlung
b) der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
Jährlich zweimal, möglichst im März und Juli, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dieses schriftlich bei dem/der Vorsitzenden beantragt. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von seinem/er Stellvertreter(in), einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Zur Annahme des Beschlusses reicht die einfache Stimmenmehrheit aus, soweit nicht diese Satzung Anderes bestimmt.
§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes und der drei Kassenprüfer/innen
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung der Bruderschaft
Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen, das von dem/der Vorsitzen-de(n) oder seinem/er ihrem/er Stellvertreter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen sind.
| § 9 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzende(n) und seinem/er / ihrem/er Stellvertreter(in) dem/der Schriftführer(in) und seinem/er / ihrem/er Stellvertreter(in) dem/der Kassenwart(in) und seinem/er / ihrem/er Stellvertreter(in) dem Obersten, dem Hauptmann, dem Kompaniefeldwebel (Spieß) und dem/der Schießwart(in) Die Wahl erfolgt für drei Jahre und zwar dann durch Stimmzettel, wenn ein Zehntel der Anwesenden in der Mitgliederversammlung dieses wünscht. Im Interesse der Beständigkeit der Führung scheidet alljährlich ein Drittel des Vorstandes aus: im 1. Jahr. stellvert. Vorsitzende(r), Kassenwart(in), Hauptmann, Spieß, 2. Beisitzer(in) im 2. Jahr: Vorsitzende(r), stellvertr. Schriftführer(in), Schießwart(in), 3. Beisitzer(in) im 3. Jahr: Oberst, Schriftführer(in), stellvertr. Kassenwart(in), 1. Beisitzer(in) Wiederwahl ist zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit. Zum Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder: der Avantgardenkommandant, der/die König(in) des laufenden Jahres und mit beratender Stimme der/die Vorsitzende des Kinderschützenvereins § 10 Gesetzlicher Vorstand Gesetzlicher Vorstand gemäß § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die Kassenwart(in). Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des gesetzlichen Vorstandes wird das verhinderte Mitglied durch den/die stellvertr. Vorsitzende(n) vertreten. § 11 Aufgaben des Vorstandes Aufgaben des Vorstandes sind a) Führung der laufenden Geschäfte b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr c) Erstattung des Tätigkeitsberichtes d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge e) Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitgliedes Die Vorstandssitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertr. Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und von dem/der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abzugrenzen sind. § 12 Feste Die Bruderschaft feiert alljährlich im Sommer ihr traditionelles Schützenfest, veranstaltet alljährlich im Herbst/Winter ein Fest, (entfallen: die althergebrachten Maifeiern, Lambertus- und Martinszüge), beteiligt sich auf Einladung an den Festen der Brudervereine, an kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen, tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein § 13 Begräbnisordnung Beim Begräbnis eines Mitgliedes der Schützenbruderschaft sollen möglichst alle Mitglieder teilnehmen. Die Bruderschaftsfahne ist beim Begräbnis mitzuführen. Am Grab ist ein Kranz niederzulegen. § 14 Sportschießen Die Mitglieder sollen sich am sportlichen Schießen der Bruderschaft beteiligen. § 15 Satzungsänderungen Eine Änderung dieser Satzung ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung vermerkt war. Zur Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 16 Auflösen der Bruderschaft Eine Auflösung der Bruderschaft ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung vermerkt war. Zur Auflösung der Bruderschaft ist die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder und einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung entscheiden soll, nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Fall einer dreiviertel Stimmenmehrheit. Bei Auflösung der Bruderschaft ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. § 17 Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.11.2001 beschlossen. |