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Satzung der Schützenbruderschaft St.Georg Mersch-Ameke 1839 e.V.


Präambel
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in der Satzung die gewohnte männliche Sprachform bei personenbezogenen Substantiven und Pronomen verwendet. Dies impliziert jedoch
keine Benachteiligung des weiblichen Geschlechts sondern soll im Sinne der sprachlichen
Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen sein.


§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Schützenbruderschaft St. Georg Mersch-Ameke 1839 e.V.. Er
hat seinen Sitz in Drensteinfurt und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.


§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (Schießsports) i. S. des § 52 Nr. 21 Abgabenordnung (AO), die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde i. S. des § 52 Nr. 22 AO
und die Förderung des traditionellen Brauchtums i. S. des § 52 Nr. 23 AO.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannung (Gleichbehandlung aller Mitglieder)
im Geiste echter Mitmenschlichkeit,
b) Durchführung von Schießsportveranstaltungen (Turniersportschießen, Vergleichsschießen, Interne Vereinsmeisterschaften im Schießsport),
c) Pflege der Verbundenheit mit der Heimat als sozialem Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit seiner geschichtlichen und kulturellen Tradition,
d) Gestaltung von Brauchtum in echtem Schützengeist.


§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung
Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Bruderschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützenbruderschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr erreicht hat.
b) Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorsitzenden zu richten. Dieser legt es dem Vorstand
zur Beschlussfassung vor. Vom Aufnahmebeschluss oder der Ablehnung des Antrages ist
dem Antragsteller alsbald Kenntnis zu geben.
c) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
d) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden zu erklären.
e) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied
das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft schädigt oder mit dem Beitrag mehr als
ein Jahr im Rückstand bleibt.


§ 5 Pflichten u. Rechte aus der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Jedes volljährige Mitglied hat das Recht auf den Königsschuss.


§ 6 Organe der Bruderschaft
Organe der Bruderschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung
Jährlich zweimal, möglichst im Frühjahr und im Herbst, ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der
Mitglieder unter Angabe der Gründe dieses schriftlich bei dem Vorsitzenden beantragt. Die
Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens eine
Woche vorher einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung auf der Homepage
der Bruderschaft und durch Aushang im Vereinslokal Landhaus Thiemann. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Zur Annahme des Beschlusses reicht die einfache Stimmenmehrheit aus, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt.


§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes und der drei Kassenprüfer
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Änderung der Satzung
g) Auflösung der Bruderschaft
Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
dem Kassenwart und seinem Stellvertreter,
dem Obersten, dem Hauptmann, dem Kompaniefeldwebel (Spieß) und dem Schießwart.
Die Wahl erfolgt für drei Jahre und zwar dann durch Stimmzettel, wenn ein Zehntel der Anwesenden in der Mitgliederversammlung dieses wünscht.
Im Interesse der Beständigkeit der Führung scheidet alljährlich ein Drittel des Vorstandes aus:
im 1. Jahr: stellvertretender Vorsitzender, Kassenwart, Hauptmann, Spieß, 2. Beisitzer
im 2. Jahr: Vorsitzender, stellvertretender Schriftführer, Schießwart, 3. Beisitzer
im 3. Jahr: Oberst, Schriftführer, stellvertretender Kassenwart, 1. Beisitzer
Wiederwahl ist zulässig. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die
Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.
Zum Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder:
der Avantgardenkommandeur, der Kanonengruppenkommandeur, der Leiter der Kinderschützenabteilung und der König des laufenden Jahres. Der Vorstand kann um bis zu drei Beisitzer
mit beratender Stimme erweitert werden. Die Beisitzer werden bezeichnet als 1., 2. und 3.
Beisitzer


§ 10 Gesetzlicher Vorstand
Gesetzlicher Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassenwart. Im Falle
der Verhinderung eines Mitgliedes des gesetzlichen Vorstandes wird das verhinderte Mitglied
durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Aufgaben des Vorstandes sind:
a) Führung der laufenden Geschäfte
b) Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
c) Erstattung des Tätigkeitsberichtes
d) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge
e) Beschlussfassung über Ausschluss eines Mitgliedes
Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von
dem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder abzugrenzen sind.


§ 12 Feste
Die Bruderschaft feiert alljährlich im Frühjahr/Sommer ihr traditionelles Schützenfest, veranstaltet alljährlich ein Fest für die Kinder, und eine weitere Brauchtumsveranstaltung. Sie beteiligt sich auf Einladung an den Festen der Brudervereine, an kirchlichen und weltlichen
Veranstaltungen und tritt bei allen Festen mit Entschiedenheit für Sitte und Anstand ein.


§ 13 Begräbnisordnung
Beim Begräbnis eines Mitgliedes der Schützenbruderschaft soll eine Abordnung mit Fahne
teilnehmen. Am Grab ist ein Blumengebinde niederzulegen.


§ 14 Sportschießen
Die Mitglieder sollen sich am sportlichen Schießen der Bruderschaft beteiligen.


§ 15 Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, wenn dieser
Tagesordnungspunkt auf der Einladung vermerkt war.
Zur Änderung dieser Satzung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.


§ 16 Auflösen der Bruderschaft
Eine Auflösung der Bruderschaft ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung vermerkt war. Zur Auflösung der Bruderschaft ist
die Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder und einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung
entscheiden soll, nicht zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der
Beschluss bedarf auch in diesem Fall einer dreiviertel Stimmenmehrheit. Bei Auflösung oder
Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kindergarten St.
Georg Ameke e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat


§ 17 Datenschutz
Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der Regelungen der EU-Datenschutzgrundverordnung sowie des
Bundesdatenschutzgesetzes werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
-Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
-Berichtigung der Daten, sofern diese unrichtig sind
-Sperrung der Daten, wenn deren Richtigkeit nicht feststeht
-Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z. B. bei
Austritt aus dem Verein (Recht auf Vergessenwerden)
-Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung),
Art. 20 DS-GVO


§ 18
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.03.2019 beschlossen.